Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene Anmelder Waren, die unter den CBAM-Mechanismus fallen, in die Europäische Union einführen. Hier finden Sie einen ausführlichen Leitfaden zu den neuen Anforderungen und Verfahren.
Was ist CBAM und warum ist es wichtig?
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU. Sein Hauptziel ist die Festlegung eines Preises für CO₂-Emissionen bei der Herstellung CO₂-intensiver Güter, die in die EU eingeführt werden, und die Förderung einer saubereren industriellen Produktion in Nicht-EU-Ländern.
Dieser Mechanismus ist ein Schlüsselelement des EU-Pakets „Fit für 55“ und soll das sogenannte Carbon Leakage verhindern – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktion aus der EU heraus, um die mit dem EU-ETS-System verbundenen Kosten zu vermeiden.
Wichtigste Änderung ab dem 1. Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Waren, die unter den CBAM-Mechanismus fallen, nur noch von einem zugelassenen CBAM-Anmelder (UZ CBAM) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Dies stellt eine grundlegende Änderung gegenüber dem Übergangszeitraum (2023–2025) dar, in dem Importeure lediglich Berichte einreichen mussten. Ab dem nächsten Jahr ist die Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb bestimmter Schwellenwerte ohne den entsprechenden Status verboten.
Wer muss den UZ CBAM-Status beantragen?
Der Antrag auf den Status eines autorisierten CBAM-Antragstellers wird eingereicht von:
- Import in einem EU-Mitgliedstaat ansässig - vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union
- Indirekter Zollvertreter – wenn der Importeur einen solchen Vertreter ernannt hat und dieser sich bereit erklärt, als CBAM UZ zu fungieren.
Ausnahme: 50-Tonnen-Grenze
Importeure Sie müssen nicht Waren besitzen den UZ-CBAM-Status, wenn die Nettomasse der in einem Kalenderjahr eingeführten CBAM-Waren insgesamt 50 Tonnen nicht übersteigt. Dies gilt für alle Einfuhren in das Zollgebiet der Europäischen Union.
Hinweis: Die 50-Tonnen-Grenze gilt NICHT für Strom- und Wasserstoffimporte. Die CBAM-Verpflichtungen gelten für diese Produkte unabhängig von der Importmenge.
Wie beantrage ich den UZ CBAM-Status?
Schritt 1: Registrieren Sie sich bei PUESC
Für den Zugriff auf das CBAM-Register ist eine Autorisierung auf der elektronischen Dienstleistungsplattform für Steuern und Zoll (PUESC) erforderlich. Falls Sie sich noch nicht für den Zugriff auf das CBAM-Register registriert haben, melden Sie sich bitte umgehend an.
Gute Nachrichten: Importeure, die bereits Zugang zum CBAM-Übergangsregister haben und die CBAM-Registerzugriffsberechtigung registriert haben, erhalten automatisch Zugang zum CBAM-Meldeportal.
Schritt 2: Einreichen der Bewerbung
Der Antrag auf Statuszulassung wird elektronisch über das EU-Antragstellerportal CBAM eingereicht. Der Zugang zum Portal erfolgt über PUESC.
Der Bewerbungsprozess beginnt am 1. Dezember 2025.
Schritt 3: Warten auf die Entscheidung
Die für die Prüfung des Antrags und die Gewährung des Status zuständige Stelle ist Direktor der Steuerverwaltungskammer in PoznańDie Behörde hat 120 Tage Zeit, um UZ den CBAM-Status zu verleihen.
Importieren Sie, während Sie auf eine Entscheidung warten.
Ab dem 1. Januar 2026 können Sie CBAM-Waren über der 50-Tonnen-Grenze einführen, sofern Sie den UZ-CBAM-Status beantragt haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erteilung dieses Status können Importeure CBAM-Waren auf Grundlage des eingereichten Antrags einführen.
Voraussetzung: Der Antrag muss spätestens am 31. März 2026 und vor der Einfuhr der CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union gestellt werden.
CBAM-Garantie – wann ist sie erforderlich?
Der Importeur oder sein indirekter Zollvertreter muss eine Garantie leisten, wenn er die Vorschriften einhält. oba die folgenden Bedingungen:
- Er reichte einen Antrag auf den Status eines UZ CBAM ein.
- Das Unternehmen ist seit weniger als zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr der Antragstellung tätig.
Die Stellung einer Garantie ist in einem solchen Fall zwingend erforderlich, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der sich aus der CBAM-Verordnung ergebenden Verpflichtungen nachzuweisen.
Die Garantie wird der Stelle vorgelegt, bei der der Antrag auf UZ CBAM-Status eingereicht wurde (dem Direktor des IAS in Poznań). Dieselbe Stelle überwacht und gibt die Garantie frei.
Wichtige Termine zum Merken
- Dezember 1 2025 – Einleitung des Verfahrens zur Einreichung von Anträgen auf den UZ CBAM-Status
- Januar 1 2026 – Inkrafttreten der Verpflichtung zum Besitz des UZ CBAM-Status für Importeure von CBAM-Waren oberhalb der Schwelle von 50 Tonnen
- 31 2026 März – die endgültige Frist für die Einreichung eines Antrags für Importeure, die von der Möglichkeit der Einfuhr auf Grundlage des eingereichten Antrags profitieren möchten.
Was sollten Sie jetzt tun?
- Sprawdź Unterliegen Ihre importierten Produkte der CBAM-Regelung (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Strom)?
- Schätzen Jährliches Importvolumen – liegen Sie über der Schwelle von 50 Tonnen?
- Registrieren Melden Sie sich bei PUESC an und beantragen Sie die Berechtigung „Zugriff auf das CBAM-Register“, falls Sie dies noch nicht getan haben.
- Dokumentation vorbereiten erforderlich, um einen Antrag einzureichen
- In Betracht ziehen Benötigen Sie eine CBAM-Garantie?
Summe
Die Einführung der Pflicht zur Zulassung als CBAM-Deklarant ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung der EU-Klimapolitik. Dies bedeutet neue administrative Verpflichtungen für Importeure, bietet aber auch die Möglichkeit, die Prozesse im Zusammenhang mit der Einfuhr emissionsintensiver Güter zu vereinfachen.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der richtigen Vorbereitung – je früher Sie mit dem Verfahren zur Erlangung des UZ CBAM-Status beginnen, desto reibungsloser wird die Übergangsphase verlaufen.
Benötigen Sie Unterstützung im Prozess der Erlangung des UZ CBAM-Status? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie in allen Phasen des Verfahrens und bereiten die notwendigen Unterlagen vor.
Nützliche Quellen
- Ministerium für Klima und Umwelt – Informationen über CBAM
- KOBIZE – Nationales Zentrum für Emissionsbilanzierung und -management
- Website der Europäischen Kommission – CBAM
- PUESC – Registrierung und Zugang zum CBAM-Portal
Rechtliche Grundlage
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einführung eines CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (ABl. L 130 vom 16.05.2023, S. 52), geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025






























