Am 21. Oktober 2025 kündigte die Europäische Kommission einen zentralen Vorschlag für Änderungen bei der Umsetzung der Verordnung an EUDR (EU-Entwaldungsverordnung), ein EU-Rechtsakt, der sicherstellen soll, dass auf den EU-Markt gelangende Waren nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Die jüngste Mitteilung der Kommission (IP / 25 / 2464) ist sowohl für große Importeure als auch für kleine Produzenten und Händler entlang der gesamten Lieferkette von strategischer Bedeutung.

Warum führt die Kommission Änderungen ein?

Ursprünglich sollte die EUDR am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und im Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten. Eine Analyse der technischen Bereitschaft und der Anzahl der erwarteten Transaktionen im EUDR-Informationssystem (TRACES) ergab jedoch, dass die IT-Infrastruktur überlastet sein könnte. Das System, das Millionen von Sorgfaltspflichterklärungen verarbeiten soll, benötigt zusätzliche Zeit für Stabilisierung und Tests.

Die Kommission schlug daher vor, gezielte Lösungen, die die Umsetzung von Vorschriften erleichtern und das Risiko einer administrativen Lähmung verringern sollen. Die Priorität liegt nun Effizienz und Machbarkeit, nicht das schnelle Inkrafttreten der Verordnungen.

Die wichtigsten Änderungsvorschläge

1. Eine Aussage für die gesamte Lieferkette

Bisher ging die Verordnung davon aus, dass jedes Unternehmen in der Lieferkette – vom Importeur bis zum Endhersteller – eine eigene Sorgfaltspflichterklärung (DDS) abgeben muss. Die Kommission schlägt eine Vereinfachung vor:

Nur erster Bediener (z. B. ein Importeur von Kaffeebohnen, Holz oder Kakao) ist für die Einreichung einer Erklärung im System verantwortlich.

Weitere nachgelagerte Teilnehmer (z. B. Schokoladen-, Möbel- oder Papierhersteller) können sich auf diese einzige Originalerklärung beziehen. Dies wird die doppelte Berichterstattung erheblich reduzieren und die Verwaltung für Tausende europäischer Unternehmen vereinfachen.

2. Vereinfachungen für Kleinst- und Kleinunternehmen

Für Kleinst- und Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko plant die Kommission anstelle regelmäßiger Erklärungen eine einfache, einmalige Erklärung im IT-System. Liegen Daten zur Herkunft der Rohstoffe bereits in nationalen Datenbanken (z. B. den Systemen der Mitgliedstaaten) vor, müssen die Unternehmen diese nicht erneut eingeben. Diese Lösung wird praktisch alle Land- und Forstwirte in der EU abdecken.

3. Neue Umsetzungstermine

Die Kommission hat außerdem vorgeschlagen, die Fristen für die EUDR anzupassen:

Durch diese Änderung wird eine Systemüberlastung vermieden und mehr Zeit für Tests, Schulungen und die vollständige Implementierung der IT-Infrastruktur geschaffen.

Klimaziele aufrechterhalten

Die Kommission betont, dass Vereinfachungen bedeutet nicht, die Klimaambitionen der EUDR aufzugebenDie Verordnung bleibt ein Eckpfeiler des europäischen Green Deals und der Biodiversitätsstrategie. Ziel ist es weiterhin, sicherzustellen, dass Rohstoffe wie Soja, Kaffee, Kakao, Holz, Kautschuk und Palmöl, die auf den EU-Markt gelangen, ohne Abholzung auskommen.

Gleichzeitig kündigt die EK die Fortsetzung der unterstützenden Aktivitäten an:

Auswirkungen auf das Geschäft

Der Vorschlag der Kommission stellt eine lang erwartete Kurskorrektur dar. Unternehmen erhalten mehr Zeit, um IT-Systeme zu implementieren, Lieferantenbeziehungen zu verfeinern und Geolokalisierungsdaten in ihre Due-Diligence-Prozesse zu integrieren.
Gleichzeitig profitiert der „First Mover“ in der Lieferkette – der Importeur oder Hersteller in der EU – größere Belastung der rechtlichen Verantwortung, da seine DDS-Anweisung die Grundlage für die gesamte Kette wird.

Es ist wichtig zu betonen, dass Unternehmen trotz der geplanten Verschiebung ihre Vorbereitungen nicht verzögern sollten. Die Integration von Due-Diligence-Prozessen, die Überprüfung der Lieferkette und der Aufbau eines internen Berichtssystems (RMS EUDR) bleiben für die Einhaltung der Compliance im Jahr 2026 von entscheidender Bedeutung.

Politischer Kontext

Die Kommission achtet klar auf ein Gleichgewicht zwischen Klimaambitionen und wirtschaftlichem Pragmatismus. Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Pakets legislativer Maßnahmen zur Vereinfachung der ESG-Berichterstattung und zur Bekämpfung von Überregulierung. Nach Schätzungen der Kommission könnten die vorgeschlagenen Änderungen die Verwaltungskosten um bis zu 30 % senken.

Der Entwurf geht nun an das Europäische Parlament und den Rat der EU, die der Änderung bis Ende 2025 formell zustimmen müssen. Sollte dies nicht gelingen, würde die EU-Verordnung zum aktuellen Datum (30. Dezember 2025) in Kraft treten, weshalb die Kommission einen Notfallplan vorbereitet.

Summe

Der Vorschlag der Kommission signalisiert, dass die Umsetzung der EUDR auf Robustheit und Dateninteroperabilität statt auf übereilter Gesetzgebung basieren wird. Diese Vereinfachungen werden von der Industrie zwar begrüßt, verlagern aber auch mehr Verantwortung auf die Erstakteure – Importeure und Hersteller, die Waren auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.

Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: 2025 wird ein Schlüsseljahr für den Aufbau systemischer, digitaler und evidenzbasierter Bereitschaft seinWer heute Due-Diligence-Prozesse mit Analysetools (wie etwa dem Reporting Assistant) integriert, wird einen Vorteil haben, wenn die Vorschriften vollständig in Kraft treten.

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